Der DSGVO-Stress ist noch in vollem Gange, da kommt der nächste Hammer:
Das Urteil, das der Europäische Gerichtshof (EuGH) am 05. Juni 2018 veröffentlich hat sagt, dass Facebook Fanpage Betreiber für mögliche Datenschutzverstöße etwa beim Tracking auf der Plattform mitverantwortlich sind.
Müssen nun alle Facebook-Fanpages abgeschaltet werden und droht eine riesige Klage- oder Abmahnwelle?
Was ist eine Fan Page
Eine Facebook Fanpage ist eine Art von Mini-Webseite innerhalb von Facebook, die nach Auswahl einer Facebook Kategorie für Organisationen, Unternehmen oder Künstler erzeugt wird, um mit Kunden oder Fans in Kontakt treten zu können.
was ist passiert
Im konkreten Fall ging es um einen Streit zwischen der Wirtschaftsakademie Schleswig-Holstein und dem Unabhängigen Landeszentrum für DatenschutzSchleswig-Holstein (ULD).
Im Jahre 2011 hatten die Datenschützer die Wirtschaftsakademie angewiesen, ihre Facebook-Fanpage zu deaktivieren. Das ULD bemängelte, dass dort Nutzerdaten erfasst würden, ohne dass die Besucher ausreichend darüber informiert würden. Dafür sei nicht nur Facebook, sondern auch der Betreiber der Fanpage verantwortlich.
Die Wirtschaftsakademie, ein privates Bildungsunternehmen, wehrte sich gegen die Anordnung. Sie wollte weiter auf Facebook für ihr Angebot werben und Informationen veröffentlichen. Nach Auffassung der Akademie sei sie nicht selbst für die Verarbeitung der Daten verantwortlich, sondern ausschließlich Facebook. Das ULD müsse demzufolge direkt gegen Facebook vorgehen. Unterstützt von der Industrie- und Handelskammer (IHK) Schleswig-Holstein zog die Wirtschaftsakademie vor Gericht.
wer ist betroffen
Das Urteil des EuGH bezieht sich zunächst einmal konkret auf Betreiber von Facebook-Fanseiten. (Zu Facebook gehören unter anderem Instagram, WhatsApp Messenger...)
Allerdings lassen sich die Aussagen, die das Gericht macht, prinzipiell auch auf andere Onlinedienste, die personenbezogene Daten verarbeiten, anwenden. Facebook selbst teilt mit, dass die Entscheidung des Gerichts “generell für Online-Dienste” gelte. Das ist die Einschätzung von Facebook, es gibt aber keinen Grund dies anders zu sehen.
Wer also wirklich auf Nummer sicher gehen will, müsste auch seine Angebote bei anderen Online-Diensten offline stellen, die personenbezogene Daten nutzen, also etwa Instagram (gehört ja auch zu Facebook) oder Twitter oder bestimmte Google-Dienste. Man kann sich auch vorstellen, dass Marktplatz-Anbieter bei Amazon von dem Urteil betroffen sind.
Das urteil des eugh (Juni 2018)
Der EuGH lässt mit seinem Richterspruch keinen Zweifel: Als Betreiber einer Facebook-Fanpage können auch Sie als Seitenbetreiber bei Datenschutzverstößen haftbar gemacht werden. Ob Facebook als Anbieter der technischen Infrastruktur gegen geltenden Datenschutz verstößt, muss das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) nun klären. Es wird den Fall in Revision weiterbearbeiten.
was sagt das Bundesverwaltungsgericht BVerwG
Die Haltung des BVerwG macht deutlich, dass es nicht plant, Sie als Unternehmer für Dinge haftbar zu machen, die Sie nicht verantworten können. Gleichwohl: Wenn Facebook Transparenz geschaffen hat, werden Sie genau studieren müssen, welcher Verantwortungsbereich von Ihnen als Betreiber der Seite auszugestalten ist.
was können sie tun
Zwar hat der EuGH den Fall an das für Deutschland zuständige Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) verwiesen. Bereits jetzt dürfte aber schon klar sein, dass Fanpage- & Facebook-Gruppenbetreiber handeln müssen. Erster Rat war, schnell die Fanpage & Facebook-Gruppe offline zu stellen. Dies kann aber keine Dauerlösung sein. Viele raten wir mittlerweile dazu, die Nutzer von Fanpage & Gruppen zu belehren. So haben die Betreiber jedenfalls alles ihnen derzeit Mögliche getan, um ihrer Verantwortung gerecht zu werden. Alles andere liegt in den Händen von Facebook.
Damit fragt sich nur, wie eine Belehrung der Nutzer aussehen muss. Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz hat eine so genannte Muster-Datenschutzerklärung für eine Präsenz auf Facebook veröffentlicht. Sie stammt zwar bereits aus dem Jahr 2016, sollte aber zumindest erste Abhilfe schaffen, Fanpage & Facebook-Gruppen wieder betreiben zu können. Bitte denken Sie daran, die Muster-Datenschutzerklärung an Ihre Situation als Anbieter hin zu ergänzen bzw. anzupassen. Die Datenschutzerklärung sollte über einen dauerhaften Menüpunkt auf der Fanpage bzw. Gruppe dauerhaft verfügbar gemacht werden. Soweit möglich, sollte der vollständige Text der Datenschutzerklärung vorgehalten werden. Ist es nicht möglich, den gesamten Text unterzubringen, sollte zumindest eine Verlinkung auf die vollständige Version an anderer Stelle im Netz, z.B. auf Ihrer gewerblichen Website erfolgen.
unser tipp
Absicherung vor rechtlichen Konflikten rund um das Thema Datenschutz für Unternehmen, Gewerbetreibende, Vereine und Vermieter
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